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TTDSG: Das müssen Unternehmen beachten

Das neue TTDSG ist in Kraft. Doch welche Auswirkungen hat das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz auf Unternehmen und öffentliche Stellen?

Am 1. Dezember 2021 trat das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz – kurz TTDSG – in Kraft. Es regelt den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien. Damit gilt das TTDSG für alle Unternehmen und öffentliche Stellen, die eine Website betreiben.

Ziel dieses Gesetzes ist es, die im Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG) enthaltenen Regelungen zum Datenschutz in ein Gesetz zu überführen. Denn bisher waren die beiden Gesetze nicht mit der DSGVO vereinbar.

TTDSG: Das müssen Unternehmen beachten

Im Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz wird nun der Einsatz von Cookies nun gesetzlich geregelt. Bisher gab es nur ein EuGH-Urteil, das festlegte, dass die Einwilligung in Cookies zwingend notwendig ist. So heißt es im TTDSG (§25, Absatz1):

„Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“

Sprich: Es ist zwingend eine Einwilligung erforderlich, wenn der Betreiber einer Website Informationen auf dem Gerät des Nutzers speichern oder darauf zugreifen will. Das gilt allerdings nicht für die „technisch notwendige Cookies“. Für sie ist laut TTDSG keine Einwilligung notwendig.

Cookie Consent Tool: Spätestens jetzt ist es Pflicht

Wer noch keinen Cookie Consent Banner auf seiner Website hat, der Kunden ermöglicht, ihre Cookie-Einstellungen vorzunehmen, muss spätestens jetzt handeln. Es muss mindestens einen „Annehmen“ und einen „Ablehnen“-Button geben – und diese dürfen nicht unterschiedlich stark gewichtet oder hervorgehoben werden.

TTDSG macht Anpassungen notwendig

Das TTDSG macht außerdem ein paar Anpassungen notwendig. So müssen zum Beispiel Vertraulichkeitsvereinbarungen mit den Mitarbeitenden aktualisiert werden. Auch die EDV-Richtlinie, die Beispielsweise die private Nutzung von Firmen-Hardware regelt, muss an das neue Gesetz angepasst werden.

Fazit: Geringe Auswirkungen des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz

Die Umsetzung des TTDSG in der Praxis ist machbar und erfordert keine so großen Umstellungen wie beispielsweise seinerzeit die Einführung der DSGVO.

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Sollten Sie Fragen rund um das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz haben, können Sie sich jederzeit gerne an unsere Expertin Jennifer Baumann in einem persönlichen Gespräch wenden.

Jennifer Baumann
Consultant Informationssicherheit & Datenschutz
(0821) 207 111 – 17
dsb@fly-tech.de

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