Im Mai hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des Digital Service Act verschiedene Anpassungen vorgenommen, die auch den Datenschutz betreffen. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Zusätzlich löst das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das Telemediengesetz (TMG) ab. Aber was bedeutet das nun für Sie?
Tatsächlich hat sich inhaltlich im Datenschutz nicht viel geändert. Es sind vielmehr die verstreuten Datenschutzregelungen aus den verschiedenen Gesetzen in ein Gesetz gewandert, das TDDDG. Das bedeutet aber leider nicht, dass diese Umstellung keinerlei Aufwand für Sie bedeutet. Es müssen nun trotzdem alle betroffenen Dokumente und insbesondere die Cookie-Lösung der Webseite auf die aktuellen Paragrafen angepasst werden.
Cookie-Banner auf der Webseite
Die Cookie-Regelung aus § 25 TTDSG wurde in § 25 TDDDG überführt. Das bedeutet, der Endnutzer muss über den Cookie-Banner für nicht technisch notwendige Cookies, bevor Cookies gesetzt werden, die Einwilligung wie folgt abgeben:
- Ausdrücklich: Aktiv durch Setzen eines Hakens oder Anklicken eines Buttons.
- Freiwillig: Unabhängig von der Bereitstellung eines Service oder einer Dienstleistung.
- Informiert: Welche Cookies für welchen Zweck wie lange gespeichert werden und eine verfügbare Auswahlmöglichkeit.
Diese Einwilligung muss auch jederzeit widerrufen werden können. Diese Regelung bestand faktisch auch schon vor der Namensänderung. Die Paragrafen müssen nur in der Datenschutzerklärung angepasst werden. Nichtsdestotrotz können wir nur empfehlen, hier noch einmal genauer auf die Einstellungen auf der Webseite zu achten. Diese sind die einfachste Stelle für Außenstehende, den Datenschutz eines Unternehmens oder einer Behörde zu kontrollieren. Wir dürfen nicht vergessen, dass sich jeder Webseitenbesucher auch hier kostenlos bei der Datenschutzbehörde beschweren darf. Es sollte noch erwähnt sein, dass auch die Bußgelder entsprechend angepasst wurden und Verstöße nun hier von der Datenschutzbehörde geahndet werden können.
Hier unser Blogbeitrag zum Thema Cookie-Banner.
Anpassen des Impressums
Da § 5 TMG nicht mehr existiert, muss das Impressum nun gemäß § 5 DDG auf der Webseite angepasst werden. Wird auf § 5 TMG verwiesen, sollte das schnell angepasst werden, denn es gibt hier entsprechende Anwaltskanzleien, die sich auf die Überprüfung spezialisiert haben. Allerdings sei erwähnt, dass eine Nennung des § 5 DDG nicht verpflichtend ist. Es ergibt also Sinn, diesen einfach für die Zukunft zu entfernen.
Anpassung der Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis
Auch hier müssen wir formelle Anpassungen vornehmen. Haben wir bisher auf das Fernmeldegeheimnis gemäß § 3 TTDSG verpflichtet, müssen wir das entsprechend auf § 3 TDDDG anpassen. Diese Verpflichtung wird meist im Zuge der Vertraulichkeitsverpflichtung durchgeführt. Überprüfen Sie also Ihre Vertraulichkeitsverpflichtung genau.
Abschließend sei gesagt, dass dieses Gesetz bestehende Probleme nicht löst. Wir können uns entweder darauf einstellen, dass diese Probleme weiterhin bestehen, oder dass es bald zu einer neuen Gesetzesänderung kommt. Diese ist aber noch nicht absehbar.
Sollten Sie weitere Fragen oder Anliegen zu Datenschutzthemen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
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Jennifer Baumann
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