Das Hinweisgeberschutzgesetz rückt näher

Haben Sie sich eigentlich schon um Ihre Whistleblowing Richtlinie gekümmert? Die „EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ wurde schon am 23.Oktober 2019 in durch die EU beschlossen und wird nun in nationale Gesetze überführt. Und auch wenn die deutsche Version aktuell noch auf sich warten lässt, ist es sinnvoll bereits jetzt mit der Planung der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes zu starten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz, wie die Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie bei uns in Deutschland heißen wird, dient dem Schutz von Hinweisgebern (sog. Whistleblowern), die auf Missstände im Unternehmen aufmerksam machen.

Bei Missständen geht es um Themen wie:

  • Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen sowie Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Datenschutz,
  • Mobbing am Arbeitsplatz,

Das Gesetzt verpflichtet private und öffentliche Organisationen sowie Behörden zur Einrichtung sicherer Kanäle für die Meldung von Missständen.

EU sieht umfangreiche Mindeststandards vor

Damit die Hinweisgeber möglichst einfach und ohne Druck agieren können, sieht die Richtlinie konkrete EU-weite Mindeststandards vor. Hier eine Auswahl:

  • Bereitstellen eines internen Meldekanals, der die Identität des Hinweisgebers geheim hält
  • Eine Rückmeldungspflicht des Unternehmens von 3 Monaten nach Meldung
  • Ein umfangreiches Verbot von Repressalien (z.B. Kündigung, Mobbing, aber auch Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, …)
  • Eine Beweislastumkehr bei vermeintlicher Benachteiligung weg vom Hinweisgeber hin zum Unternehmen
  • Kein Vorrang des internen vor dem externen Whistleblowing; das heißt Hinweisgeber können sich unmittelbar an externe Stellen wenden.

Diese Standards gilt es nun schrittweise bei den Unternehmen einzuführen und zu betreiben.

Die Umsetzung schon jetzt vorbereiten: das Hinweisgeberschutzgesetz kommt

Die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie 2019/1937 ist am 16. Dezember 2021 abgelaufen. Und auch wenn noch kein deutsches Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen wurde, müssen Unternehmen ab 250 Mitarbeitern schon damit rechnen, dass die EU-Richtlinie bei (arbeitsrechtlichen) Streitigkeiten vor Gericht mit in die Wertungen einfließt.

Kleiner Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten erlaubt die EU-Richtlinie eine verlängerte Übergangsfrist bis Dezember 2023. Aber auch hier ist es sinnvoll, sich schon jetzt mit der Planung zu beschäftigen.

Denn schon jetzt ist klar, welche Mindeststandards eingehalten werden müssen und es ist nicht auch zu erwarten, dass die deutsche Gesetzgebung deutlich darüber hinaus gehen wird. Die größte Herausforderung wird bei vielen vermutlich die Bereitstellung eines geeigneten Kanals sein, der die Geheimhaltung sicherstellt. Aber auch datenschutzrechtliche Fragen mit Datenschutzbeauftragten und Abstimmungen mit der Personalvertretung und dem Betriebsrat sind schon jetzt wichtig.

Unsere Empfehlung: Whistleblowing-Portal und Ombudsmann

Auch wenn für die Umsetzung des Meldekanals verschiedene Möglichkeiten zu Verfügung stehen, empfehlen wir die Einrichtung eines Whistleblowing-Portals. Denn hiermit kann klar geregelt werden, an wen die Meldung gerichtet ist, wer Zugriff auf diese hat, wie mit Rückfragen verfahren wird und innerhalb welcher Frist eine Rückmeldung erfolgen sollte.

Außerdem denken wir, dass bei solch kritischen Themen ein Ombudsmann, also eine unparteiische Schiedsperson, besonders wichtig ist. Insbesondere, da man den Hinweisgebern neuerdings eine interne Meldung schmackhaft machen muss.

Pragmatische Lösung für das Hinweisgeberschutzgesetz

Um unseren Kunden und Partner eine pragmatische Lösung für das Hinweisgeberschutzgesetz bieten zu können, haben wir für unsere bestehende Datenschutzmanagementsoftware eine Erweiterung erstellt. Damit können Sie ein Whistleblowing-Portal einfach und bequem als zusätzliches Modul umsetzen. Und zusätzlich stehen wir Ihnen bei Bedarf auch als Hinweisgeberschutzbeauftragter vergleichbar zu einem externen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung.

Lust auf …
Einfach digital
arbeiten?

Sollten Sie Fragen zum Thema Whistleblowing-Richtlinie oder anderen Datenschutz- und Informationssicherheitsthemen haben, steht Ihnen unsere Expertin Jennifer Baumann gerne zur Verfügung.

Jennifer Baumann
Consultant Informationssicherheit & Datenschutz
(0821) 207 111 – 17
dsb@fly-tech.de

Jetzt Termin für persönliches Gespräch auswählen

Header photo by Tingey Injury Law Firm on Unsplash

Anmeldung zum Newsletter